Betriebsbedingte Kündigung

Betriebsbedingte Kündigung


Betriebsbedingte Kündigungen stellen für Arbeitnehmer oft eine immense Belastung dar. In vielen Fällen führen sie zu Unsicherheit und Fragen bezüglich ihrer Rechte und Möglichkeiten. Mein Ziel als Anwältin für Arbeitsrecht ist es, Klarheit zu schaffen und Arbeitnehmern dabei zu helfen, sich in solchen Situationen zurechtzufinden. Ich stehe Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte zu wahren und einen möglichen Rechtsstreit erfolgreich zu bestehen.

Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?

Eine betriebsbedingte Kündigung kann als Form der Kündigung durch den Arbeitgeber definiert werden, welche auf betriebliche Erfordernisse zurückzuführen ist. Sie erfolgt, wenn eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers aufgrund dringender betrieblicher Gründe nicht mehr möglich ist.

Wann kann mich mein Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen kündigen?

Arbeitgeber können aus betriebsbedingten Gründen kündigen, wenn betriebliche Erfordernisse vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer unmöglich machen. Typische Gründe für betriebsbedingte Kündigungen sind beispielsweise Auftragsmangel, Umsatzrückgang, technologische Veränderungen oder Umstrukturierungen im Unternehmen. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber gezwungen sein, Stellen abzubauen oder Arbeitsabläufe anzupassen, was zu einer betriebsbedingten Kündigung führen kann.

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Auf einen Blick – Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung:


  • Betriebliche Erfordernisse: Diese ergeben sich aus sog. inner- oder außerbetrieblichen Gründen. Eine Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber zur Umsetzung organisatorischer Maßnahmen entschließt, deren Folge der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit ist. Hierzu zählen insbesondere Rationalisierungsmaßnahmen, Organisationsänderungen, Fremdvergaben oder Produktionsveränderungen. Außerbetriebliche Gründe können Auftragsmangel, Umsatzrückgang oder der Wegfall von Drittmittelfinanzierung sein. 


  • Unternehmerische Entscheidung: Dem Wegfall des Arbeitsplatzes muss eine entsprechende unternehmerische Entscheidung vorausgehen. Diese ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, etwa ob die Entscheidung tatsächlich getroffen wurde und hierdurch das Beschäftigungsverhältnis für den Arbeitnehmer tatsächlich entfällt.
  • Dringlichkeit des betrieblichen Erfordernisses: Dazu muss die Kündigung die notwendige Folge der betrieblichen Erfordernisse sein. Damit die Kündigung verhältnismäßig ist, muss vor einer betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl durchgeführt werden. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob andere Arbeitnehmer mit vergleichbarer Eignung und Qualifikation in anderen Bereichen des Unternehmens weiterbeschäftigt werden können.

Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam?

Eine betriebsbedingte Kündigung ist auf jeden Fall unwirksam, wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder formale Anforderungen nicht erfüllt sind. 


Typische Fälle, in denen eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam ist, umfassen:

  • Diskriminierung: Wenn die Kündigung auf diskriminierenden Gründen basiert, wie z.B. Geschlecht, Religion oder ethnische Herkunft.
  • Fehlende Sozialauswahl: Wenn der Arbeitgeber die Sozialauswahl nicht korrekt durchführt und dabei nicht diejenigen Arbeitnehmer auswählt, die weniger schutzbedürftig sind.
  • Schwangerschaft oder Schwerbehinderung: Eine betriebsbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitnehmer schwanger ist oder eine Schwerbehinderung hat. Bei einer Kündigung während der Schwangerschaft gilt ein besonderer Kündigungsschutz. 

Außerdem ist eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam, wenn vorgegebene Fristen nicht eingehalten werden.

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Die Frist für eine betriebsbedingte Kündigung


Die Kündigungsfrist bei betriebsbedingten Kündigungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben,dem jeweiligen Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag. Diese ist abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. In den ersten beiden Jahren beträgt die Kündigungsfrist beispielsweise vier Wochen. In diesem Zeitraum können Arbeitnehmer zum 15. eines Monats oder bis zum Monatsende gekündigt werden.

So funktioniert die Sozialauswahl

Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann es erforderlich sein, dass der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführt, um festzulegen, welche Arbeitnehmer entlassen werden sollen. Diese Auswahl erfolgt nach einem klaren Verfahren: Zunächst legt der Arbeitgeber den Kreis vergleichbarer Arbeitnehmer fest, die für eine Kündigung in Betracht kommen. Anschließend werden für die Sozialkriterien wie die Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung Punkte festgelegt. 


Entsprechend des Punktesystems werden die vergleichbaren Arbeitnehmer bewertet und erhalten Punkte. Die Entscheidung über die Kündigung trifft der Arbeitgeber auf Basis der Punktzahlen, wobei die Arbeitnehmer mit den niedrigsten Punktzahlen am wenigsten schutzbedürftig sind und daher von einer betriebsbedingten Kündigung betroffen sind. 


Es ist wichtig, dass die Sozialauswahl nicht willkürlich erfolgt und den Grundsätzen der sozialen Rechtfertigung entspricht. Eine fehlerhafte Sozialauswahl kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Das Ziel der Sozialauswahl ist es, sicherzustellen, dass betriebsbedingte Kündigungen sozial gerecht erfolgen und die schutzbedürftigsten Arbeitnehmer bevorzugt werden.

Wann ist ein Aufhebungsvertrag besser?

Ein Aufhebungsvertrag bietet Arbeitnehmern und Arbeitgebern die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden, ohne einen Arbeitsgerichtsprozess durchlaufen zu müssen. Dies kann vorteilhaft sein. Zum einen schafft ein Aufhebungsvertrag Rechtsklarheit, da ein unter Umständen langwieriger Kündigungsschutzprozess vermieden wird. Zum anderen haben Arbeitnehmer durch Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag oft die Chance, günstigere Bedingungen auszuhandeln, wie eine höhere Abfindung oder eine längere Kündigungsfrist. 


Zudem kann ein Aufhebungsvertrag dazu beitragen, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen behält, die bei einer betriebsbedingten Kündigung möglicherweise verloren gehen würden. Insgesamt bietet ein Aufhebungsvertrag eine flexible und möglicherweise für beide Seiten vorteilhafte Alternative zur betriebsbedingten Kündigung, insbesondere wenn eine einvernehmliche Lösung bevorzugt wird und der Arbeitnehmer von günstigeren Bedingungen profitieren kann.

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Betriebsbedingte Kündigung – das können Sie tun

  • Rechtliche Überprüfung: Sie können die Rechtmäßigkeit der Kündigung durch einen spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen.
  • Kündigungsschutzklage: Durch Einreichen einer Kündigungsschutzklage können Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüfen lassen.
  • Sozialauswahl überprüfen: Wenn eine Sozialauswahl getroffen wurde, kann diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden, um sicherzustellen, dass beispielsweise die Vergleichsgruppe korrekt gebildet wurde.
  • Abfindung verhandeln: Oft ist es möglich, eine Abfindung auszuhandeln, um einen Rechtsstreit zu vermeiden.
  • Nachweisen von Fehlern: Arbeitnehmer können sich auf formale oder inhaltliche Fehler bei der Kündigung berufen, was dazu führen kann, dass die Kündigung unwirksam ist. Hierzu gehört beispielsweise die fehlerhafte Anhörung des Betriebsrates.


Wichtig: Es ist von Bedeutung, sich rechtzeitig rechtlichen Beistand zu suchen und die eigenen Möglichkeiten zu prüfen, um angemessen auf eine betriebsbedingte Kündigung zu reagieren.


Abfindung: Ihr Anspruch bei einer betriebsbedingten Kündigung


Die Höhe der Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung ist gesetzlich geregelt und orientiert sich am § 1a KSchG. Gemäß dieser Vorschrift beträgt die Abfindung 0,5 Brutto-Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr. Diese Mindestabfindung dient als Orientierung, kann aber im Einzelfall höher ausfallen, insbesondere wenn eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erzielt wird, beispielsweise in Form eines Aufhebungsvertrages oder in einem gerichtlichen Vergleich. Dies gilt auch im Falle einer verhaltens- oder personenbedingten Kündigung.


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