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Der Arbeitgeber kann eine Abmahnung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Im Wiederholungsfall kann der Verstoß zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen. Arbeitnehmer sollten deshalb prüfen, ob die Abmahnung wirksam ist.
Bei der Kündigung ist zwischen der Eigenkündigung des Arbeitnehmers und der Fremdkündigung durch den Arbeitgeber zu unterscheiden. Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Auch die Kündigungs-fristen müssen eingehalten werden. Kündigt der Arbeitgeber und findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, muss ein wirksamer Kündigungsgrund vorliegen.
Nach einer Kündigung können Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Das Ziel der Klage ist es, die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Arbeitnehmer sollten sich dabei von einem Anwalt beraten lassen, um ihre Chancen zu maximieren.
Schwangere Frauen genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen gelten nur in besonderen Fällen mit Zustimmung der zuständigen Behörde. Arbeitnehmerinnen sollten ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber möglichst früh mitteilen.
Eine Kündigung während einer Krankheit ist grundsätzlich möglich, unterliegt jedoch strengen Voraussetzungen. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Krankheit zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen führt und keine Aussicht auf Besserung besteht. Auch muss eine negative Prognose hinsichtlich der zukünftigen Arbeitsfähigkeit vorliegen.
Bei einer personenbedingten Kündigung liegt der Grund in der Person des Arbeitnehmers, beispielsweise bei dauerhafter Leistungsunfähigkeit oder fehlenden erforderlichen Qualifikationen. Der Arbeitgeber muss dabei darlegen, dass eine Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar ist. Auch hier greift der Kündigungsschutz.
Betriebsbedingte Kündigungen erfolgen, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit besteht und eine Sozialauswahl durchgeführt wurde. Arbeitnehmer können eine betriebsbedingte Kündigung ebenfalls vor Gericht anfechten.
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