Bei einer personenbedingten Kündigung handelt es sich um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, welche auf persönlichen Eigenschaften oder Umständen des Arbeitnehmers beruht. Dieser Kündigungsgrund ist im deutschen Arbeitsrecht verankert und stellt eine der Möglichkeiten dar, ein Arbeitsverhältnis zu beenden.
Von der Angst vor dem Jobverlust bis hin zur rechtlichen Komplexität – die personenbedingte Kündigung wirft zahlreiche Fragen auf und kann für Betroffene zu einer echten Herausforderung werden. Egal, ob Sie als Arbeitnehmer Ihre Rechte verteidigen möchten oder als Arbeitgeber die rechtlichen Voraussetzungen verstehen wollen – hier finden Sie Antworten auf Ihre brennendsten Fragen rund um das Thema der personenbedingten Kündigung.
Eine personenbedingte Kündigung ist eine Kündigung, welche auf persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten des Arbeitnehmers basiert, die es ihm ganz oder teilweise unmöglich machen, die Arbeitsaufgaben gemäß dem Arbeitsvertrag zu erfüllen.
Dieser Kündigungsgrund spielt eine Rolle, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund von Krankheit, Minderung der Leistungsfähigkeit, fehlender Qualifikation oder anderen persönlichen Gründen seine Arbeitsleistung nicht mehr oder mit erheblichen Einschränkungen erbringen kann. Im Gegensatz zur verhaltensbedingten Kündigung, die auf das Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist, knüpft die personenbedingte Kündigung an
persönliche Fähigkeiten, Eigenschaften oder nicht vorwerfbare Einstellungen
des Arbeitnehmers an, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Es ist wichtig zu beachten, dass eine personenbedingte Kündigung
strenge rechtliche Anforderungen erfüllen muss und nicht einfach aufgrund subjektiver Einschätzungen des Arbeitgebers ausgesprochen werden kann.
Eine personenbedingte Kündigung kann verschiedene Ursachen haben, darunter diese:
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unterliegt, erfordert vom Arbeitgeber zunächst den Nachweis eines Sachverhalts, der einen Kündigungsgrund darstellt. Zusätzlich müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, abhängig von dem Sachverhalt, auf den sich der Arbeitgeber stützt, um die Kündigung zu begründen.
Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Betriebe, in denen regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt werden. Teilzeitkräfte werden je nach wöchentlicher Arbeitszeit anteilig gezählt. Zudem muss der betroffene Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung länger als sechs Monate ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sein.
Um eine personenbedingte Kündigung wirksam auszusprechen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Ist die Wartefrist abgelaufen und finden die gesetzlichen Kündigungsfristen Anwendung, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden. Die Frist für eine personenbedingte Kündigung verlängert sich entsprechend der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers:
Der Hauptanwendungsfall der personenbedingten Kündigung ist die wegen Krankheit. Eine Kündigung wegen und auch während Krankheit ist jedoch nur zulässig, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Voraussetzung ist, dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Der Arbeitgeber muss bei einer krankheitsbedingten Kündigung neben den gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfristen den Kündigungsgrund darlegen und beweisen. Andernfalls ist die ordentliche Kündigung aufgrund von Krankheit nicht rechtswirksam.
Ob eine krankheitsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist, prüft die Rechtsprechung anhand von drei Voraussetzungen:
Bei der krankheitsbedingten Kündigung haben sich vier Fallgruppen herausgebildet, nach denen bei der Überprüfung der Rechtswirksamkeit der Kündigung zu unterscheiden ist:
Eine Krankheit kann regelmäßig nur dann als Kündigungsgrund herangezogen werden, wenn sie auch in Zukunft zu Störungen führt, zum Beispiel aufgrund chronischer Krankheiten. Einmalige und ausgeheilte Krankheiten, wie eine Grippe oder Mandelentzündung, rechtfertigen in der Regel keine personenbedingte Kündigung des Arbeitnehmers. Etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeitnehmer hierfür besonders anfällig ist.
Eine personenbedingte Kündigung ist auf jeden Fall unwirksam, wenn:
Erhält der Arbeitnehmer eine personenbedingte Kündigung, kann er sich hiergegen verteidigen. Dabei ist es von Bedeutung, dass der Arbeitnehmer die Kündigung nicht einfach akzeptiert, sondern sich rechtzeitig rechtlichen Rat einholt. Nur dann kann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Ein erfahrener Arbeitsrechtler kennt genauestens das Arbeitsrecht für Arbeitnehmer, kann die Situation bewerten und für den Arbeitnehmer eine optimale Strategie entwickeln. In vielen Fällen ist es möglich, erfolgreich gegen eine personenbedingte Kündigung vorzugehen.
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