Personenbedingte Kündigung

Personenbedingte Kündigung


Bei einer personenbedingten Kündigung handelt es sich um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, welche auf persönlichen Eigenschaften oder Umständen des Arbeitnehmers beruht. Dieser Kündigungsgrund ist im deutschen Arbeitsrecht verankert und stellt eine der Möglichkeiten dar, ein Arbeitsverhältnis zu beenden.


Von der Angst vor dem Jobverlust bis hin zur rechtlichen Komplexität – die personenbedingte Kündigung wirft zahlreiche Fragen auf und kann für Betroffene zu einer echten Herausforderung werden. Egal, ob Sie als Arbeitnehmer Ihre Rechte verteidigen möchten oder als Arbeitgeber die rechtlichen Voraussetzungen verstehen wollen – hier finden Sie Antworten auf Ihre brennendsten Fragen rund um das Thema der personenbedingten Kündigung.


Definition: Was ist eine personenbedingte Kündigung?

Eine personenbedingte Kündigung ist eine Kündigung, welche auf persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten des Arbeitnehmers basiert, die es ihm ganz oder teilweise unmöglich machen, die Arbeitsaufgaben gemäß dem Arbeitsvertrag zu erfüllen. 


Dieser Kündigungsgrund spielt eine Rolle, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund von Krankheit, Minderung der Leistungsfähigkeit, fehlender Qualifikation oder anderen persönlichen Gründen seine Arbeitsleistung nicht mehr oder mit erheblichen Einschränkungen erbringen kann. Im Gegensatz zur verhaltensbedingten Kündigung, die auf das Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist, knüpft die personenbedingte Kündigung an persönliche Fähigkeiten, Eigenschaften oder nicht vorwerfbare Einstellungen  des Arbeitnehmers an, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Es ist wichtig zu beachten, dass eine personenbedingte Kündigung strenge rechtliche Anforderungen erfüllen muss und nicht einfach aufgrund subjektiver Einschätzungen des Arbeitgebers ausgesprochen werden kann.

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Gründe für eine personenbedingte Kündigung

Eine personenbedingte Kündigung kann verschiedene Ursachen haben, darunter diese:


  • Gesundheitliche Einschränkungen: Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit seine Arbeitsaufgaben nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt erfüllen kann.



  • Verlust der Berufsausübungserlaubnis: Verliert beispielsweise ein Arzt seine Berufsausübungserlaubnis, ein Lehrer seine Lehrbefähigung oder ein Pilot seine Fluglizenz, kann dies ebenfalls zu einer personenbedingten Kündigung führen.
  • Dauerhafte Arbeitsverhinderung: Wenn der Arbeitnehmer aufgrund von persönlichen Umständen dauerhaft nicht in der Lage ist, seine Arbeitspflichten zu erfüllen, beispielsweise infolge des Verlusts der Fahrerlaubnis oder einer längeren Haftstrafe. 



  • Störungen im Betriebsablauf: Wenn der Arbeitnehmer unverschuldet aufgrund seiner Fähigkeiten den reibungslosen Ablauf des Betriebs stört oder wirtschaftliche Belastungen für den Arbeitgeber verursacht, kann dies zur Kündigung führen.

Welche Voraussetzungen müssen für eine personenbedingte Kündigung erfüllt sein?

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unterliegt, erfordert vom Arbeitgeber zunächst den Nachweis eines Sachverhalts, der einen Kündigungsgrund darstellt. Zusätzlich müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, abhängig von dem Sachverhalt, auf den sich der Arbeitgeber stützt, um die Kündigung zu begründen.


Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Betriebe, in denen regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt werden. Teilzeitkräfte werden je nach wöchentlicher Arbeitszeit anteilig gezählt. Zudem muss der betroffene Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung länger als sechs Monate ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sein.


Um eine personenbedingte Kündigung wirksam auszusprechen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:


  • Unverschuldete Vertragsstörung: Der Arbeitnehmer muss nachweislich nicht mehr in der Lage sein, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen, wobei ihn bei der Nicht- oder Schlechtleistung kein Schuldvorwurf trifft. Infolgedessen müssen die betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt werden.
  • Störungen in der Zukunft: Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung muss davon auszugehen sein, dass auch nach dem Beendigungstermin mit weiteren Störungen bei der Leistungserbringung zu rechnen ist, wenn das Arbeitsverhältnis nicht fristgerecht beendet wird.
  • Keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit: Es darf keine Möglichkeit bestehen, den Arbeitnehmer auf einem freien Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen, bei dem die Mängel nur unbedeutend oder gar nicht zum Tragen kommen,
  • Betriebsratsanhörung: Vor Ausspruch der Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG anhören und ihm alle relevanten Umstände mitteilen.

Was sind die Fristen für eine personenbedingte Kündigung?


Ist die Wartefrist abgelaufen und finden die gesetzlichen Kündigungsfristen Anwendung, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden. Die Frist für eine personenbedingte Kündigung verlängert sich entsprechend der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers:

  • Ab 2 Jahren: 1 Monat zum Monatsende
  • Ab 5 Jahren: 2 Monate zum Monatsende
  • Ab 8 Jahren: 3 Monate zum Monatsende
  • Ab 10 Jahren: 4 Monate zum Monatsende
  • Ab 12 Jahren: 5 Monate zum Monatsende
  • Ab 15 Jahren: 6 Monate zum Monatsende
  • Ab 20 Jahren: 7 Monate zum Monatsende


Für Arbeitgeber ist es wichtig, diese Fristen zu beachten, um eine wirksame Kündigung auszusprechen.

Ist eine personenbedingte Kündigung wegen Krankheit möglich?

Der Hauptanwendungsfall der personenbedingten Kündigung ist die wegen Krankheit. Eine Kündigung wegen und auch während Krankheit ist jedoch nur zulässig, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Voraussetzung ist, dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Der Arbeitgeber muss bei einer krankheitsbedingten Kündigung neben den gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfristen den Kündigungsgrund darlegen und beweisen. Andernfalls ist die ordentliche Kündigung aufgrund von Krankheit nicht rechtswirksam.


Ob eine krankheitsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist, prüft die Rechtsprechung anhand von drei Voraussetzungen:


  1. Vorliegen einer negativen Gesundheitsprognose
  2. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher und wirtschaftlicher Interessen des Arbeitgebers
  3. Interessenabwägung


Bei der krankheitsbedingten Kündigung haben sich vier Fallgruppen herausgebildet, nach denen bei der Überprüfung der Rechtswirksamkeit der Kündigung zu unterscheiden ist:



  • Kündigung wegen häufigen Kurzerkrankungen
  • Kündigung wegen einer langanhaltenden Krankheit
  • Kündigung wegen dauernder Leistungsunfähigkeit
  • Kündigung wegen krankheitsbedingter Minderung der Leistungsfähigkeit


Eine Krankheit kann regelmäßig nur dann als Kündigungsgrund herangezogen werden, wenn sie auch in Zukunft zu Störungen führt, zum Beispiel aufgrund chronischer Krankheiten. Einmalige und ausgeheilte Krankheiten, wie eine Grippe oder Mandelentzündung, rechtfertigen in der Regel  keine personenbedingte Kündigung des Arbeitnehmers. Etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeitnehmer hierfür besonders anfällig ist.


Wann ist eine personenbedingte Kündigung unwirksam?

Eine personenbedingte Kündigung ist auf jeden Fall unwirksam, wenn:


  • die negative Prognose fehlt: Es liegt keine Prognose vor, die bestätigt, dass nach dem Beendigungstermin mit weiteren krankheitsbedingten Störungen zu rechnen ist.
  • die Leistungsfähigkeit nicht zu erheblichen wirtschaftlichen und betrieblichen Beeinträchtigungen beim Arbeitgeber führt: Hierzu zählen insbesondere jährliche Entgeltfortzahlungskosten von mehr als sechs Wochen, Störungen im Produktionsablauf und sich wiederholende Vertretungsnotwendigkeiten. 
  • kein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt wurde: Aufgrund der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Kündigung muss der Arbeitgeber vorab prüfen, ob ein sog. leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Wie kann man sich gegen eine personenbedingte Kündigung wehren?

Erhält der Arbeitnehmer  eine personenbedingte Kündigung, kann er sich hiergegen verteidigen. Dabei ist es von Bedeutung, dass der Arbeitnehmer die Kündigung nicht einfach akzeptiert, sondern sich rechtzeitig rechtlichen Rat einholt. Nur dann kann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Ein erfahrener Arbeitsrechtler kennt genauestens das Arbeitsrecht für Arbeitnehmer, kann die Situation bewerten und für den Arbeitnehmer eine optimale Strategie entwickeln. In vielen Fällen ist es möglich, erfolgreich gegen eine personenbedingte Kündigung vorzugehen.

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