Bei der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer sind die Schriftform sowie die einschlägige arbeitsvertragliche Kündigungsfrist zu beachten.
Die ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer unterliegt grundsätzlich keinen weiteren Beschränkungen. Insbesondere benötigt der Arbeitnehmer keinen Grund für eine Kündigung.
In Ausnahmefällen kann eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sein, etwa bei einem befristeten Arbeitsverhältnis (§ 15 Abs. 3 TzBfG) oder einer individualvertraglichen Vereinbarung vor Arbeitsantritt.
Das Kündigungsschreiben bedarf der Schriftform (§ 623 BGB) und muss daher vom Arbeitnehmer handschriftlich unterschrieben werden. Eine Kündigung kann daher weder mündlich noch per Fax oder E-Mail wirksam ausgesprochen werden.
Aus dem Kündigungsschreiben muss der Kündigungswille eindeutig hervorgehen. Einen Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer nicht angeben.
Die Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Gesetz, einem anwendbaren Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag.
Regelmäßig verweist der Arbeitsvertrag auf die gesetzlichen Kündigungsfristen. Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann demnach mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden (§ 622 Abs. 1 BGB). Wichtig zu beachten ist, dass vier Wochen 28 Kalendertage und nicht ein Monat sind.
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB).
Abweichend hiervon können im Arbeitsvertrag längere Kündigungsfristen vereinbart werden, wie beispielsweise die Kündigung zum Quartalsende. Auch kann individualvertraglich vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer ebenfalls die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen zu beachten hat, wenn sich diese für den Arbeitgeber verlängern. Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist wie folgt (§ 622 Abs. 3 BGB):
Wurde ein
Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer
tarifgebunden
oder wurde die
Anwendung eines Tarifvertrages im Arbeitsvertrag vereinbart, sind die tarifvertraglichen Kündigungsfristen maßgeblich.
Für die Berechnung der Kündigunsfristen gelten die §§ 186 ff. BGB. Maßgebliches Ereignis für den Beginn der Frist ist der Zugang des Kündigungsschreibens. Dieser Tag wird nicht in die Berechnung der Frist einbezogen (§ 187 Abs. 1 BGB). Der Fristlauf beginnt daher erst am Folgetag.
Ist die Frist nach Wochen bestimmt, wie beispielsweise innerhalb der Probezeit, endet die Kündigungsfrist mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Bezeichnung (z. B. Dienstag) dem Tag entspricht, an dem die Kündigung zugegangen ist. Ansonsten endet das Arbeitsverhältnis zum Fünfzehnten oder Ende des Kalendermonats.
Fällt der letzte Tag der Kündigungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, ist dies für den Ablauf der Frist unerheblich. Sie verlängert sich also nicht!
Bei einer Kündigung zum Ende der Elternzeit (§ 19 BEEG), im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers (§ 113 S. 2 InsO) und bei Schwerbehinderung (§ 169 SGB IX) sind längere Fristen zu beachten. Vor Arbeitsantritt kann eine Kündigung individualvertraglich ausgeschlossen sein.
Eine schriftliche Bestätigung über den Empfang des Kündigungsschreibens sowie des Beendigungsdatums ist zu Beweiszwecken sinnvoll, wenn das Schreiben per Post versandt wird. Der Arbeitgeber ist hierzu allerdings nicht verpflichtet. Vorzugswürdig ist die persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens. Auch in diesem Fall sollte der Arbeitnehmer versuchen, sich den Empfang des Kündigungsschreibens auf seiner Kopie bestätigen zu lassen.
Ja! Ein Arbeitszeugnis ist grundsätzlich nur auf Verlangen des Arbeitnehmers zu erteilen. Dem Arbeitnehmer steht ein Wahlrecht zwischen einem einfachen Zeugnis (§ 109 Abs. 1 S. 2 GewO) und einem qualifizierten Arbeitszeugnis
(§ 109 Abs. 1 S. 3 GewO) zu.
Es ist ebenfalls sinnvoll, ein Zwischenzeugnis zu verlangen, um dieses im Bewerbungsprozess nutzen zu können.
Vorschau:
Herr/Frau [Vorname] [Nachname] | [Straße] [Hausnummer] | [PLZ] [Ort]
[Arbeitgeber]
[Straße] [Hausnummer]
[PLZ] [Ort]
[Datum]
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Sehr geehrte/geehrter Frau/Herr […],
hiermit kündige ich das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht zum nächstmöglichen Termin. Dies ist nach meiner Berechnung der [Datum].
Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt der Kündigung sowie das Beendigungsdatum schriftlich.
Des Weiteren bitte ich Sie um die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses sowie eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.
Mit freundlichen Grüßen
_______________________
[Vorname] [Nachname]
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